Gesetze / Implantateregister-Betriebsverordnung

IRegBV

§ 12 Organisation

Stand: 01.10.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/12#abs-1 (1) Der Beirat wählt für die Dauer der Berufungsperiode aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und zwei Personen für die Stellvertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/12#abs-2 (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Registerstelle und der Geschäftsstelle sind berechtigt, beratend an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRegBV/12#abs-3 (3) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

§ 11 § 13