Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 97a Anwendungsbereich

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/97a#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwenden auf personenbezogene Daten, die an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union übermittelt oder von diesen empfangen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/97a#abs-2 (2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/97a#abs-3 (3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Siebenten Teils anzuwenden.

§ 97 § 97b