Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Investitionsbank des Landes Brandenburg

INVESTITIONSBANK_BB

§ 1 Rechtsform und Sitz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/1#abs-1 (1) Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bank) ist ein vom Land Brandenburg errichtetes Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Investitionsbank des Landes Brandenburg“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/1#abs-2 (2) Das Land Brandenburg stellt sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/INVESTITIONSBANK_BB/1#abs-3 (3) Die Bank hat ihren Sitz in Potsdam.

Einzelnorm

§ 2