Gesetze / Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMPMedBAProPrFPrV

§ 27 Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit

Stand: 24.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedBAProPrFPrV/27#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedBAProPrFPrV/27#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich gesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedBAProPrFPrV/27#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 17,
2.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 21 und
3.
die Bestandteile der Projektarbeit:
a)
schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
b)
Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und
c)
Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IMPMedBAProPrFPrV/27#abs-4 (4) Für die Bewertung der Projektarbeit wird zunächst aus der Bewertung der Präsentation und der Bewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus dieser zusammengefassten Bewertung und der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das arithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit.

§ 26 § 28