Gesetze / Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMLebensmFPrV

§ 17 Wiederholung der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IMLebensmFPrV/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Antrag können im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch bereits bestandene Prüfungsbestandteile wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 16 § 18