Gesetze / Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMLebensmFPrV

§ 15 Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ alle Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

§ 14 § 16