Gesetze / Landesrecht Bayern / IMI-Verordnung
IMIVEingangsformel
Stand: 25.08.2026
Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz – BayEAG) vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 626) erlassen das Bayerische Staatsministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Umwelt und Gesundheit, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung: