Gesetze / IMIS-Zuständigkeitsverordnung
IMIS-ZustV§ 6 Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMIS-ZustV/6#abs-1 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels für die Ermittlung der Radioaktivität in Meerwasser, Schwebstoffen und Sediment zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMIS-ZustV/6#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, zuständig.