Gesetze / IMIS-Zuständigkeitsverordnung

IMIS-ZustV

§ 5 Aufgaben der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IMIS-ZustV/5#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern für die Ermittlung der Radioaktivität in Wasser, Schwebstoffen und Sediment zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IMIS-ZustV/5#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Bereich oberirdische Binnengewässer zuständig.

§ 4 § 6