nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 5 ILSG (Bayern) — Kreiseinsatzzentrale

Integrierte Leitstellen-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden können für ihr Gebiet eine Kreiseinsatzzentrale errichten. Die Errichtung erfolgt im Benehmen mit dem Zweckverband.

(2) Die Kreiseinsatzzentrale unterstützt in Abstimmung mit der Integrierten Leitstelle den jeweiligen Einsatzleiter, soweit dies erforderlich ist. Die Integrierte Leitstelle kann die Kreiseinsatzzentrale im Fall großräumiger Schadensereignisse, die eine Vielzahl von Einzeleinsätzen erforderlich machen, mit der selbständigen Bewältigung bestimmter Einsätze betrauen; sie weist der Kreiseinsatzzentrale die dazu erforderlichen Einsatzmittel zu.

---

Zitiervorschlag: Art 5 ILSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ILSG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
