Gesetze / Identifikationsnummerngesetz

IDNrG

§ 17 Strafvorschriften

Stand: 01.09.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/17#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer

1.
wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt, speichert, übermittelt oder verbreitet oder
2.
ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IDNrG/17#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.

§ 16