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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 95 (Unvereinbarkeit)

Brandenburg2 Fassungen

Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes öffentliches Amt innehaben, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Landesregierung darf einem auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmen oder einem seiner Organe angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Landtag.

4. Abschnitt:

Die Verwaltung

Art 94 Art 96