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Verfassung des Landes BrandenburgArt 10 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit)
Stand: 01.08.2026
Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt.