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Verfassung des Landes BrandenburgArt 77 (Volksbegehren)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/77#abs-1 (1) Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf, einem Antrag auf Auflösung des Landtages oder einer anderen Vorlage nach Artikel 76 innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreterinnen und Vertreter der Initiative ein Volksbegehren statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/77#abs-2 (2) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/77#abs-3 (3) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend Stimmberechtigte innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Ein Antrag auf Auflösung des Landtages bedarf der Zustimmung von mindestens zweihunderttausend Stimmberechtigten.