Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes BrandenburgArt 70 (Ausschüsse)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/70#abs-1 (1) Der Landtag bildet Ausschüsse aus seiner Mitte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/70#abs-2 (2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung der Vorsitze in den Ausschüssen ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss vertreten zu sein. Fraktionslose Abgeordnete haben das Recht, in einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/70#abs-3 (3) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereiches können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen und dem Landtag Empfehlungen unterbreiten.