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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 71 (Petitionsausschuss)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/71#abs-1 (1) Der Petitionsausschuss entscheidet über die an den Landtag gerichteten Eingaben, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/71#abs-2 (2) Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen haben dem Ausschuss auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu gestatten, Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Die Gerichte haben in Angelegenheiten der Rechtsprechung nur Auskunftshilfe zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/71#abs-3 (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

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