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Verfassung des Landes BrandenburgArt 7 (Schutz der Menschenwürde)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/7#abs-1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder solidarischen Gemeinschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/7#abs-2 (2) Alle Menschen schulden einander die Anerkennung ihrer Würde.