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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 49 (Berufsfreiheit)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/49#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, ihren Beruf frei zu wählen und auszuüben. In diese Freiheit darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/49#abs-2 (2) Öffentliche, für alle gleiche Arbeits- und Dienstpflichten sind nur für besondere, durch Gesetz festgelegte Zwecke zulässig.

Art 48 Art 50