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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 48 (Arbeit)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/48#abs-1 (1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen, welches das Recht jeder einzelnen Person umfasst, den eigenen Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/48#abs-2 (2) Unentgeltliche Berufsberatung und Arbeitsvermittlung werden gewährleistet. Soweit eine angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Umschulung, berufliche Weiterbildung und Unterhalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/48#abs-3 (3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ein Recht auf sichere, gesunde und menschenwürdige Arbeitsbedingungen. Männer und Frauen haben Anspruch auf gleiche Vergütung bei gleichwertiger Arbeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/48#abs-4 (4) Auszubildenden, Schwangeren, Alleinerziehenden, Kranken, Menschen mit Behinderungen und älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt besonderer Kündigungsschutz.

Art 47 Art 49