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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 36 (Rechtsstellung)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/36#abs-1 (1) Es besteht keine Staatskirche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/36#abs-2 (2) Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/36#abs-3 (3) Das Land anerkennt den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erlangen auf Antrag die gleichen Rechte, wenn ihre Satzung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und sie den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Grundsätzen und den Grundrechten dieser Verfassung nicht widersprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/36#abs-4 (4) Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten erheben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/36#abs-5 (5) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.

Art 35 Art 37