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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 2 (Grundsätze der Verfassung)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/2#abs-1 (1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern anstrebt und hierbei insbesondere die freundschaftlichen Beziehungen mit dem Nachbarland Polen pflegt und weiterentwickelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/2#abs-2 (2) Das Volk ist Träger der Staatsgewalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/2#abs-3 (3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/2#abs-4 (4) Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Landesregierung, der Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane. Die Rechtsprechung ist unabhängigen Richterinnen und Richtern anvertraut.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/2#abs-5 (5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der Landesverfassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und Landesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art 1 Art 3