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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 27 (Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/27#abs-1 (1) Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/27#abs-2 (2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/27#abs-3 (3) Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rücksichtnahme.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/27#abs-4 (4) Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbständigkeit gerecht wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/27#abs-5 (5) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewährleisten und die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu ergreifen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/27#abs-6 (6) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern, unabhängig von der Trägerschaft, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/27#abs-7 (7) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/27#abs-8 (8) Kinderarbeit ist verboten.

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