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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 26 (Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/26#abs-1 (1) Ehe und Familie sind durch das Gemeinwesen zu schützen und zu fördern. Besondere Fürsorge wird Müttern, Alleinerziehenden und kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten Angehörigen zuteil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/26#abs-2 (2) Die Schutzbedürftigkeit anderer auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften wird anerkannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/26#abs-3 (3) Wer in Ehe, Familie oder einer anderen Lebensgemeinschaft psychische oder physische Gewalt erleidet, hat Anspruch auf Hilfe und Schutz des Gemeinwesens.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/26#abs-4 (4) Die Hausarbeit, die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege Bedürftiger und die Berufsarbeit werden gleichgeachtet.

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