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Verfassung des Landes BrandenburgArt 115 (Verfassungsgebende Versammlung)
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/115#abs-1 (1) Die Verfassung verliert ihre Gültigkeit, wenn eine verfassungsgebende Versammlung eine neue Verfassung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen und in einem Volksentscheid die Mehrheit der Abstimmenden der neuen Verfassung zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/115#abs-2 (2) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung zu verlangen, die eine neue Landesverfassung erarbeitet. Dazu müssen zehn Prozent der Stimmberechtigten eine entsprechende Initiative unterzeichnet haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/115#abs-3 (3) Über die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung findet ein Volksentscheid statt. Die Wahl wird durchgeführt, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten, zugestimmt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/115#abs-4 (4) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Gesetz die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung beschließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/115#abs-5 (5) Das Nähere regelt ein Gesetz.