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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 116 (Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/116#abs-1 (1) An der Gestaltung einer Vereinbarung zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin ist der Landtag frühzeitig und umfassend zu beteiligen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Ratifizierung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages sowie der Zustimmung in einem Volksentscheid nach Maßgabe der Vereinbarung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/116#abs-2 (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen, dass von ihrem Inkrafttreten an bis zur Bildung des gemeinsamen Landes Befugnisse des Landtages und der Landesregierung auf gemeinsame Gremien und Ausschüsse der Länder Brandenburg und Berlin übertragen werden.

Art 115 Art 117