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Verfassung des Landes BrandenburgArt 114 (aufgehoben)
Stand: 01.08.2026
Für Art 114 Verfassung des Landes Brandenburg liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.