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Verfassung des Landes Brandenburg

Art 110 (Ehrenamtliche Richterinnen und Richter)

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/110#abs-1 (1) Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212792/110#abs-2 (2) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter können eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt, und haben in ihrer Funktion einen Anspruch auf Weiterbildung.

Art 109 Art 111