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Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen …

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID212713/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID212713/2#abs-2 (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 29. November 2012

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch

zum Staatsvertrag

§ 1