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# § 3 ID212096 (Brandenburg) — Überleitungsregelungen

Gesetz über das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 1 beträgt im Haushaltsjahr 1997 die zweckgebundene Zuweisung aus dem Landeshaushalt 706,7 Millionen Deutsche Mark. In diesem Betrag sind die auf das Jahr 1997 entfallenden zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes enthalten. Soweit die Einnahmen nach § 1 Abs. 6 die im Landeshaushalt veranschlagten Einnahmen in Höhe von 86,9 Millionen Deutsche Mark übersteigen, sind sie dem Sondervermögen taggleich in tatsächlich erwirtschafteter Höhe zuzuführen.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 6 Buchstabe b wird die zweckgebundene Zuweisung im Haushaltsjahr 1998 durch den Haushaltsplan bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 3 ID212096 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID212096/3

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