Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das …

§ 9 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211818/9#abs-1 (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung

des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen

für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter

zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf

andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die

Stellenumwandlung im Rahmen des Konzepts zur Übernahme von Angestellten

des Landes Brandenburg in das Beamtenverhältnis vorgenommen werden

soll. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender

Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211818/9#abs-2 (2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können zur Erfüllung

tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für

Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.

§ 8 § 10