nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 ID211818 (Brandenburg) — Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1993 (Haushaltsgesetz 1993)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung

des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen

für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter

zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf

andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die

Stellenumwandlung im Rahmen des Konzepts zur Übernahme von Angestellten

des Landes Brandenburg in das Beamtenverhältnis vorgenommen werden

soll. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender

Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können zur Erfüllung

tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für

Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.

---

Zitiervorschlag: § 9 ID211818 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID211818/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
