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Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg

§ 4

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-1 (1) Die Bürgerinnen und Bürger des Landes

Brandenburg sind umfassend in die Erarbeitung und Diskussion der Verfassung

einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-2 (2) Der Ausschuß leitet dem Präsidenten des

Landtages den Verfassungsentwurf bis zum 30.05.1991 zur Veröffentlichung

zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-3 (3) Der Präsident des Landtages veröffentlicht den

Entwurf bis zum 10.06.1991.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-4 (4) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, bis

zum 15.09.1991 Vorschläge und Hinweise an den Ausschuß zu richten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-5 (5) Der Ausschuß berät den Verfassungsentwurf unter

Berücksichtigung der Vorschläge und Hinweise aus der Bevölkerung

erneut. Er hat ihn bis zum 15. Dezember 1991 dem Landtag zuzuleiten.

§ 3 § 5