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Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg§ 4
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-1 (1) Die Bürgerinnen und Bürger des Landes
Brandenburg sind umfassend in die Erarbeitung und Diskussion der Verfassung
einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-2 (2) Der Ausschuß leitet dem Präsidenten des
Landtages den Verfassungsentwurf bis zum 30.05.1991 zur Veröffentlichung
zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-3 (3) Der Präsident des Landtages veröffentlicht den
Entwurf bis zum 10.06.1991.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-4 (4) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, bis
zum 15.09.1991 Vorschläge und Hinweise an den Ausschuß zu richten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/4#abs-5 (5) Der Ausschuß berät den Verfassungsentwurf unter
Berücksichtigung der Vorschläge und Hinweise aus der Bevölkerung
erneut. Er hat ihn bis zum 15. Dezember 1991 dem Landtag zuzuleiten.