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Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg

§ 2

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/2#abs-1 (1) Der Verfassungsausschuß besteht aus dreißig

stimmberechtigten Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/2#abs-2 (2) Fünfzehn Mitglieder sind Abgeordnete des Landtages,

die von den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Landtag benannt

werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/2#abs-3 (3) Fünfzehn weitere nichtparlamentarische Mitglieder

werden auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer

Stärke im Landtag berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/2#abs-4 (4) Macht eine Fraktion von ihrem Vorschlagsrecht keinen

Gebrauch, bleibt die entsprechende Anzahl von Plätzen im

Verfassungsausschuß unbesetzt.

§ 1 § 3