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Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg§ 2
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/2#abs-1 (1) Der Verfassungsausschuß besteht aus dreißig
stimmberechtigten Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/2#abs-2 (2) Fünfzehn Mitglieder sind Abgeordnete des Landtages,
die von den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Landtag benannt
werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/2#abs-3 (3) Fünfzehn weitere nichtparlamentarische Mitglieder
werden auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer
Stärke im Landtag berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/2#abs-4 (4) Macht eine Fraktion von ihrem Vorschlagsrecht keinen
Gebrauch, bleibt die entsprechende Anzahl von Plätzen im
Verfassungsausschuß unbesetzt.