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# § 2 ID211743 (Brandenburg)

Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verfassungsausschuß besteht aus dreißig

stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Fünfzehn Mitglieder sind Abgeordnete des Landtages,

die von den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Landtag benannt

werden.

(3) Fünfzehn weitere nichtparlamentarische Mitglieder

werden auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer

Stärke im Landtag berufen.

(4) Macht eine Fraktion von ihrem Vorschlagsrecht keinen

Gebrauch, bleibt die entsprechende Anzahl von Plätzen im

Verfassungsausschuß unbesetzt.

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Zitiervorschlag: § 2 ID211743 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ID211743/2

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