Gesetze / Hörakustikerausbildungsverordnung
HörAkAusbV§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/18#abs-1 (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/18#abs-2 (2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/18#abs-3 (3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6rAkAusbV/18#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 50 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 50 Prozent. |