Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 2 Eintragungsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 23.06.1987 – 2 BvL 5/83Verfahrensordnung für Höfesachen (§ 3: Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Höfevermerks)Zitiert von 1
- BGH, 30.04.2021 – BLw 2/20Landwirtschaftssache: Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts; Zulässigkeit der Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/2#abs-1 (1) Eine Besitzung, die nach den höferechtlichen Vorschriften Hof ist oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers Hof werden kann, wird auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts im Grundbuch als Hof eingetragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Eintragung einer Besitzung als Ehegattenhof entsprechend.