Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 2 Eintragungsgrundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/2#abs-1 (1) Eine Besitzung, die nach den höferechtlichen Vorschriften Hof ist oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers Hof werden kann, wird auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts im Grundbuch als Hof eingetragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Eintragung einer Besitzung als Ehegattenhof entsprechend.

§ 1 § 3