§ 18 Zuständigkeit der Gerichte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.04.2015 – 15 W 13/15Zitiert von 5
- OLG Oldenburg, 24.11.2015 – 10 W 19/15 (Lw)
- OLG Celle, 15.04.2011 – 7 W 23/11 (L)
- OLG Braunschweig, 22.04.2008 – 2 W 166/07 (Lw)
- LG Hagen, 15.08.2022 – 4 T 1/22
- OLG Braunschweig, 29.06.2021 – 3 W 32/21
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 10 W 121/25
- OLG Hamm, 23.04.2025 – 10 W 59/25
- AG Schwelm, 17.02.2025 – 90 Lw 4/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 HöfeO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/18#abs-1 (1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863), genannten Gerichte ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feO/18#abs-2 (2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.