Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBV§ 17 Weiterbildungsbezeichnung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/17#abs-1 (1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin oder Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Hygiene in der Pflege“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Hygiene in der Pflege“ erhält, wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/17#abs-2 (2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/17#abs-3 (3) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird durch die Weiterbildungsstätte im Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und nach Maßgabe von § 7 Absatz 4 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens bescheinigt.
Einzelnorm