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# § 17 HygWBV (Brandenburg) — Weiterbildungsbezeichnung

Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin oder Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Hygiene in der Pflege“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Hygiene in der Pflege“ erhält, wer die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.

(2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geführt werden.

(3) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird durch die Weiterbildungsstätte im Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und nach Maßgabe von § 7 Absatz 4 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens bescheinigt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 17 HygWBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HygWBV/17

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