Gesetze / Handwerkstatistikgesetz
HwStatG§ 1 Zweck, Umfang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/1#abs-1 (1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/1#abs-2 (2) Die Statistik umfaßt
1.
vierteljährliche Erhebungen,
2.
Zählungen.
(3) (weggefallen)