Gesetze / Handwerkstatistikgesetz

HwStatG

§ 1 Zweck, Umfang

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/1#abs-1 (1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwStatG%201994/1#abs-2 (2) Die Statistik umfaßt

1.
vierteljährliche Erhebungen,
2.
Zählungen.

(3) (weggefallen)

→§ 2