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§ 1 HwStatG 1994 — Zweck, Umfang

Handwerkstatistikgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik umfaßt

1.
vierteljährliche Erhebungen,
2.
Zählungen.

(3) (weggefallen)