Gesetze / Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

HwPGV

§ 2

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/2#abs-1 (1) Die PGH gibt sich ein Statut und beschließt darüber in der Mitgliederversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/2#abs-2 (2) Das Statut muß mindestens beinhalten:

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Name und Sitz der PGH;
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Festlegungen über die Bildung, Tätigkeit, Verantwortung und Vollmachten der Organe der PGH und der Rechte und Pflichten der Mitglieder;
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die Bildung und Verwendung genossenschaftlicher Fonds;
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die Höhe der von den Mitgliedern in die PGH einzubringenden Anteile.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/2#abs-3 (3) Durch den Vorstand der PGH kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwPGV/2#abs-4 (4) Die PGH erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Registrierung beim zuständigen Registerorgan.

§ 1 § 3