Anlage E Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (§ 106 Absatz 4 Satz 1)
Stand: 23.01.2024
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 14 – 16)
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 106 Absatz 3 Satz 2
Änderungsverlauf
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17.01.2024 Ausfertigung
Anlage E geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12)
BGBl. 2024 I Nr. 12
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