§ 81
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- OLG Koblenz, 23.06.2006 – 10 U 1730/05
- BVerfG, 31.10.1984 – 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82Zahntechniker und deren berufständische Organisationen betreffende Vorschriften nach dem Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; Verfassungsbeschwerdebefugnis von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von Zusammenschlüssen derartiger juristischer Personen (Innungen und Innungsverbände)Zitiert von 65
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/81#abs-1 (1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
1.
die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
2.
die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
3.
den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/81#abs-2 (2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.