§ 68
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- VG Karlsruhe, 20.02.2018 – 11 K 992/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/68#abs-1 (1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/68#abs-2 (2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/68#abs-3 (3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/68#abs-4 (4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/68#abs-5 (5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrags sind.