Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 42p

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

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