Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 42k

Bund2 Fassungen

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

§ 42d § 42f