Gesetze / Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
HwO§16V§ 5 Entscheidung der Schlichtungskommission
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A716V/5#abs-1 (1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A716V/5#abs-2 (2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung
1.
im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,
2.
im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksordnung den beteiligten Kammern sowie dem betroffenen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.