Gesetze / Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
HwO§16V§ 4 Beschlüsse der Schlichtungskommission
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A716V/4#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A716V/4#abs-2 (2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.