Gesetze / Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung

HwO§16V

§ 4 Beschlüsse der Schlichtungskommission

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A716V/4#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO%C2%A716V/4#abs-2 (2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

§ 3 § 5