Gesetze / Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung
HwFwBAProKaufmMFV§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 22.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwFwBAProKaufmMFV/15#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwFwBAProKaufmMFV/15#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwFwBAProKaufmMFV/15#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2 sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: